Bundeswehrsoldaten vor dem Reichstagsgebäude
© Bundeswehr/Andrea Bienert

Die Bundeswehr – eine Parlamentsarmee

Bevor deutsche Truppen im Ausland stationiert werden können, muss der Bundestag zustimmen. Das Parlament hat aber noch weitere wichtige Mitwirkungsmöglichkeiten. Zum Beispiel entscheidet es über den Verteidigungshaushalt. Auch deshalb ist die Bundeswehr eine Parlamentsarmee.

Einsatz im Auftrag des Parlaments

Bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland war keine Armee vorgesehen. Erst ab 1955 stellte sie mit der Bundeswehr eigene Streitkräfte auf.

Da der Reichstag zwischen 1933 und 1945 ein Scheinparlament war, das keinen Einfluß auf die Belange der Wehrmacht nehmen konnte,  schafften die Gründerväter der Bundeswehr hier zusätzliche Mechanismen. So erhielten die Volksvertreter des Parlaments bei der Gründung der Bundeswehr die Kontrolle über die Armee. Die sogenannte Wehrverfassung regelte 1956 die rechtlichen Grundlagen für die Parlamentsarmee in der demokratischen Bundesrepublik.

Parlamentarisch-zivile Kontrolle der Streitkräfte

Laut Grundgesetz hat das Parlament die Budgethoheit und damit die Kontrolle über die Streitkräfte. Budgethoheit bedeutet, dass der Bundestag über den Verteidigungshaushalt entscheidet. Das Grundgesetz sieht zudem einen Verteidigungsausschuss vor. Seit 1956 gibt es zudem einen Wehrbeauftragten. An dieses Hilfsorgan des Parlaments können sich Soldatinnen und Soldaten mit allen Anliegen direkt wenden. Der bzw. die Wehrbeauftragte legt dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht vor.

Parlamentsbeteiligungsgesetz regelt Mitwirkungsrechte

Bundestagsabgeordnete werfen ihre Abstimmungskarten in die Wahlurne

Der Bundestag entscheidet über die Verlängerung eines Einsatzmandats in der Regel im Jahresrhythmus.

© Bundeswehr/Christian Thiel

Besonders deutlich wird die Kontrollfunktion des Parlaments bei den Auslandseinsätzen. Bevor deutsche Truppen im Ausland stationiert werden, muss der Bundestag zustimmen. Inwieweit und in welcher Form der Bundestag einem bewaffneten Auslandseinsatz zustimmen muss, regelt seit 2005 das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Es legt die Mitwirkungsrechte und mögliche Vorbehalte des Deutschen Bundestages fest. Die Zustimmung zu einem Einsatz ist grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzt und muss – bei Bedarf –  nach Ablauf dieser Frist verlängert werden.

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