Das Ziel des Humanitären Völkerrechts (HVR) in bewaffneten Konflikten ist die Begrenzung des Leidens, das durch intensive bewaffnete Auseinandersetzungen verursacht wird. Das HVR sucht einen Ausgleich zwischen zwei gegenläufigen Interessen: den militärischen Notwendigkeiten bei der Kampfführung und der Bewahrung des Prinzips der Menschlichkeit im bewaffneten Konflikt.
Das HVR besteht aus internationalen Abkommen und Völkergewohnheitsrecht. Abkommen werden für die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz in das Bundesrecht überführt. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Völkergewohnheitsrecht) sind ebenfalls Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Völkergewohnheitsrecht entsteht durch allgemeine staatliche Übung (lat. consuetudo) und durch übereinstimmende gemeinsame Rechtsüberzeugung (lat. opinio iuris sive necessitatis). Während für den internationalen bewaffneten Konflikt zahlreiche Abkommen und auch völkergewohnheitsrechtliche Regelungen gelten, sind die Regeln des HVR für den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt bisher überschaubar geblieben.
Staaten handeln durch Organe. Der Staat bestimmt durch sein Organisationsrecht, wer im bewaffneten Konflikt welche Rolle einnimmt. Im Fall eines internationalen bewaffneten Konflikts (Konflikt zwischen mindestens zwei Staaten) wird dieser Konflikt durch Angehörige der Streitkräfte (Soldaten) geführt. Diese Soldaten sind - mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals – durch ihre Eingliederung in die Streitkräfte Kombattanten. Nur sie sind im Auftrag des Staates berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen; wer diese Befugnis nicht hat, darf sich an den Kampfhandlungen nicht aktiv beteiligen. Das nationale Recht bestimmt, wer für einen Staat Kombattant ist. Das HVR knüpft daran nur bestimmte Rechtsfolgen.
Im internationalen bewaffneten Konflikt dürfen die Kombattanten sich unmittelbar an den Kampfhandlungen beteiligen, dabei aber nur militärische Ziele bekämpfen. Gleichzeitig stellen sie für den Gegner auch selbst ein zulässiges militärisches Ziel dar, dürfen also jederzeit bekämpft werden. Sie tragen in aller Regel Uniform und sind deshalb leicht von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden. Sie unterliegen einem internen Disziplinarsystem, das u. a. die Einhaltung des HVR gewährleistet. Auch andere Personen (Milizen, Freiwilligenkorps), insbesondere, wenn sie in die Streitkräfte eingegliedert sind, oder Mitglieder regulärer Streitkräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Autorität bekennen, können unter bestimmten Umständen (sie müssen grds. eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person an ihrer Spitze haben, ein bleibendes und von Weitem erkennbares Unterscheidungszeichen führen, die Waffen offen tragen und bei ihren Kampfhandlungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges achten) den Kombattantenstatus haben. Kann sich ein Kombattant wegen der Art der Feindseligkeiten nicht von der Zivilbevölkerung unterscheiden, behält er den Kombattantenstatus, vorausgesetzt, dass er in solchen Fällen während jedes militärischen Einsatzes seine Waffe offen trägt und während eines militärischen Aufmarsches vor Beginn eines Angriffs, an dem er teilnehmen soll, seine Waffe so lange offen trägt, wie er für den Gegner sichtbar ist. Kombattanten dürfen für ihre bloße Teilnahme an rechtmäßigen, im Auftrag ihres Staates geführten Kampfhandlungen nicht bestraft werden. Im Falle der Gefangennahme erhalten alle Kombattanten den Kriegsgefangenenstatus.
Angriffe im bewaffneten Konflikt sind streng auf militärische Ziele zu beschränken. Soweit es sich um Objekte handelt, gelten nach einer allgemein anerkannten Definition als militärische Ziele nur solche Objekte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Standortes, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt. Militärische Ziele sind darüber hinaus die Kombattanten der gegnerischen Partei und Zivilpersonen, sofern und solange sie unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, weil sie dadurch ihren Schutz als Zivilpersonen verlieren. Soweit ein Rechtsberater des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (Melzer) in seiner „Interpretative guidance on the notion of direct participation in hostilities under international humanitarian law“ davon ausgeht, eine „continuous combat function“ reiche für Mitglieder bewaffneter Gruppierungen zusammen mit anderen Voraussetzungen aus, um den für Zivilpersonen vorgesehenen Schutz zu verlieren, solange diese Funktion beibehalten wird, findet dies keine Stütze im geltenden HVR.
Zivilpersonen und die Zivilbevölkerung genießen im internationalen bewaffneten Konflikt den allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren. Sie dürfen nicht das Ziel militärischer Angriffe sein. Im Zweifel gilt eine Person als Zivilperson. Die Zivilbevölkerung bleibt auch dann Zivilbevölkerung, wenn sich unter ihr einzelne Personen befinden, die nicht Zivilpersonen sind. Die Androhung oder Anwendung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, sind verboten. Es ist verboten, Zivilpersonen als Schutzschild für militärische Ziele zu missbrauchen oder die Bewegungen der Zivilbevölkerung so zu lenken, dass sie militärische Ziele vor Angriffen abschirmen oder Kriegshandlungen decken. Zivilpersonen genießen den Schutz des HVR, sofern und solange sie nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen. Nehmen sie gleichwohl unmittelbar an den Feindseligkeiten Teil, verlieren sie ihren Schutz als Zivilperson und werden für den Gegner zulässige militärische Ziele. Für die unberechtigte Teilnahme an den Kampfhandlungen können sie bestraft werden.
Nur militärische Ziele dürfen bekämpft werden in bewaffneten Konflikten. Bei einem Angriff auf ein militärisches Ziel können aber auch Zivilpersonen oder anderen geschützten Personen verletzt oder getötet oder zivile oder anderweitig geschützte Objekte beschädigt oder zerstört werden. Das HVR verwendet zur Beschreibung solcher Sachverhalte den Begriff der „incidental losses“ oder „Verluste“; allgemein üblich ist insbesondere in militärischen Kreisen die Verwendung des umgangssprachlichen Begriffs des Kollateralschadens („collateral damage“), der bisher nicht in einem internationalen Abkommen definiert ist.
Zudem sind auch Angriffe gegen die Zivilbevölkerung als Repressalie verboten.
Der verantwortliche militärische Führer muss vor einem Angriff den militärischen Charakter eines Zieles prüfen und alles praktisch Mögliche tun, um sicherzugehen, dass die Angriffsziele weder Zivilpersonen noch zivile Objekte sind und nicht unter besonderem Schutz stehen, sondern militärische Ziele sind und ihre Bekämpfung auch sonst nach geltendem Völkerecht nicht verboten ist. Bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden auf ein militärisches Ziel, auf das allein ein Angriff erlaubt ist, hat er alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte, die dadurch mitverursacht werden könnten, zu vermeiden, und in jedem Fall diese Verluste auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Ist eine Wahl zwischen mehreren militärischen Zielen möglich, um einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erringen, ist dasjenige Ziel zu wählen, dessen Bekämpfung die Zivilbevölkerung und zivile Objekte voraussichtlich am wenigsten gefährden wird. Ist die Vermeidung oder Minimierung von Begleit- oder Kollateralschäden nicht möglich, hat der militärische Führer von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen verursacht, die exzessiv im Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil wären. Maßgeblich sind insoweit die in Art. 102 ZP I genannten verbindlichen Sprachfassungen, zu denen die deutsche Fassung nicht gehört, in der leider mehrfach das unzulässige Maß eines Kollateralschadens, der gleichzeitig ein Kriegsverbrechen darstellt, mit den Worten „die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen“ beschrieben wird.
Bei einem Angriff, bei dem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlauben dies nicht. Ein bereits im Gang befindlicher Angriff ist endgültig oder vorläufig einzustellen, wenn sich erweist, dass das Ziel nicht militärischer Art ist oder seine Bekämpfung zu exzessiven Kollateralschäden führen könnte. Vom militärischen Führer wird dabei eine doppelte Abwägung in der Zukunft liegender Gegebenheiten gefordert: Er muss den von dem militärischen Angriff zu erwartenden konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil für die Gesamtoperation gegen den zu erwartenden Kollateralschaden, den dieser Angriff auf ein militärisches Ziel mitverursacht, abwägen; dieser darf nicht exzessiv sein. Angesichts ständig möglicher Lageänderungen sollten die Erwartungen an den militärischen Führer daher nicht überspannt werden; von ihm ist lediglich die Ergreifung aller praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen gefordert.
Angehörige des Sanitätsdienstes der Streitkräfte (Sanitätspersonal) der Staaten (auch: der Bundeswehr) sowie die Militärgeistlichen sind keine Kombattanten! Sie sind aufgrund ihrer sanitätsdienstlichen oder seelsorgerischen, also humanitären Aufgaben unter allen Umständen zu schonen und zu schützen. Deshalb müssen sie bei ihren humanitären Aufgaben auch dann geschont und geschützt werden, wenn sie das Schutzzeichen nicht führen! Sie sind Angehörige der Streitkräfte, die auf unbestimmte Zeit ausschließlich sanitätsdienstlichen Zwecken zugewiesen und nur mit leichten Handfeuerwaffen zur Notwehr und Nothilfe sowie zur Verteidigung der anvertrauten Patienten und Sanitätseinrichtungen, -transportmittel und -materialien gegen völkerrechtswidrige Angriffe des Gegners ausgestattet sind. Es ist ihnen in dieser Funktion verboten, sich unmittelbar an Kampfhandlungen oder Feindseligkeiten zu beteiligen.
Zum Sanitätspersonal der Bundeswehr gehören die Angehörigen aller Approbationen (Humanmedizin, Zahnmedizin, Apotheker und Veterinärmediziner) und ihr Unterstützungspersonal und funktional alle Personen, die ausschließlich zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung, Untersuchung oder Behandlung einschließlich von Verwundeten, Verletzten und Kranken sowie Schiffbrüchigen oder zur Verhütung von Krankheiten verwendet wird, das ausschließlich zur Verwaltung von Sanitätseinheiten oder dem Betrieb oder der Verwaltung von Sanitätstransportmitteln verwendete Personal (Sanitätspersonal) sowie das Lazarettpersonal an Bord von Lazarettschiffen.
Zu den Sanitätseinheiten zählen u. a. Lazarette und ähnliche Einheiten, Blutspendedienste, medizinische Versorgungszentren und –institute, medizinische Depots sowie medizinische und pharmazeutische Vorratslager dieser Einheiten.
Zu den Sanitätstransportmitteln zählt jedes militärische oder zivile, ständige oder nichtständige Transportmittel, das ausschließlich dem Sanitätstransport zugewiesen ist und einer zuständigen Dienststelle einer am Konflikt beteiligten Partei untersteht.
Die Kennzeichnung des Sanitäts- und Seelsorgepersonals der Bundeswehr mit dem Schutzzeichen ist nur im internationalen und im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt vorgesehen. Von der Bundeswehr wird derzeit ausschließlich das Schutzzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund verwendet.
Das Schutzzeichen wird vom Sanitätspersonal als am linken Arm befestigte, feuchtigkeitsbeständige Armbinde mit dem roten Kreuz in Verbindung mit einem Sonderausweis getragen. Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgepersonals tragen jeweils einen besonderen, mit dem Schutzzeichen versehenen Ausweis bei sich. Dieser Ausweis soll Taschenformat haben und so haltbar wie möglich sein. Er ist in der Landessprache abgefasst und soll Namen, Vornamen, Dienstgrad und die streitkräfteinterne Kennnummer der Inhaberin bzw. des Inhabers angeben. Er bescheinigt, in welcher Eigenschaft sie/er Anspruch auf den Schutz der vier Genfer Abkommen von 1949 und der Zusatzprotokolle I oder II von 1977 hat (z. B. Militärgeistliche oder Militärgeistlicher, Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder -arzt, Apothekerin oder Apotheker, Veterinärin oder Veterinär, Arzt-/Zahnarzthelferin oder –helfer, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, Rettungsassistentin oder Rettungsassistent). Der Ausweis muss mit einem Lichtbild der Inhaberin bzw. des Inhabers, sowie mit ihrer/seiner Unterschrift oder ihrem/seinem Daumenabdruck oder mit beidem versehen sein.
Die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien können Sanitätszonen und –orte vereinbaren, die so organisiert sind, dass sie den Verwundeten und Kranken sowie dem Pflege- und Verwaltungspersonal Schutz vor den Folgen des Konflikts bieten. Sie müssen so weit wie möglich von jedem militärischen Objekt entfernt sein und außerhalb der Regionen liegen, die für die Durchführung militärischer Operationen von Bedeutung sein können. Sie dürfen nur einen geringen Teil des einer Konfliktpartei unterstehenden Gebiets umfassen und nur dünn besiedelt sein. Sie sind von jeder militärischen Aktivität ausgenommen und von den Konfliktparteien jederzeit zu schonen und zu schützen.
Auch Sicherheitszonen sind Bereiche, die vom Kriegsgebiet ausgenommen sind; so dass solche Kriegshandlungen in diesen Zonen verboten sind. Sie können im Wege gegenseitiger Vereinbarungen durch die Konfliktparteien eingerichtet werden und dienen dem Schutz für Verwundete und Kranke, die nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen, für Gebrechliche, Greise und Kinder unter 15 Jahren, schwangere Frauen und Mütter mit Kindern unter sieben Jahren, um diesen Personenkreis vor den Folgen des Krieges zu schützen. Sie dürfen keinen militärischen Zweck erfüllen; Militärische Objekte dürfen weder innerhalb der Zonen oder in ihrer Nähe eingerichtet werden. Sanitätszonen und –orte sowie Sicherheitszonen können entweder mit dem Roten Kreuz oder einem vergleichbaren Schutzzeichen oder mit folgendem Schutzzeichen – auf weißem Grund - deutlich an ihren Grenzen gekennzeichnet werden.
Kriegshandlungen der Kriegsparteien sind grds. nur im Kriegsgebiet erlaubt (Regeln für die Kampfführung zu Lande und auf See finden sich hauptsächlich in den Haager Abkommen von 1907). Angriffe auf Orte außerhalb sowie innerhalb des Kriegsgebiets, die für Kampfhandlungen verboten sind, sind als Kriegsverbrechen strafbar. Besondere Regeln gelten für unverteidigte Orte, entmilitarisierte oder neutralisierte Zonen oder Sicherheitszonen. Unverteidigte Orte dürfen nicht angegriffen oder beschossen werden. Ein Ort gilt als unverteidigt, wenn die zuständigen Behörden ihn gegenüber dem Gegner als unverteidigt erklären, wenn er zur Besetzung offen steht und folgende Voraussetzungen erfüllt: Alle Kombattanten, beweglichen Waffen und die bewegliche militärische Ausrüstung müssen verlegt worden sein, ortsfeste militärische Anlagen und Einrichtungen dürfen nicht zu feindseligen Handlungen genutzt werden, Behörden und Bevölkerung dürfen keine feindseligen Handlungen begehen und es darf nichts zur Unterstützung von Kriegshandlungen unternommen werden. Die Schaffung unverteidigter Orte kann auch dann zwischen den Konfliktparteien vereinbart werden, wenn diese Orte nicht die genannten Voraussetzungen erfüllen. Verletzt eine Partei diese Vorgaben, verlieren die unverteidigten Orte ihren Schutz.
Entmilitarisierte Zonen entstehen durch Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien entweder schon im Frieden oder im Konflikt; sie müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen wie unverteidigte Orte. Die Ausdehnung der Kampfhandlungen auf solche entmilitarisierten Zonen ist verboten. Die Zone darf von keiner Seite angegriffen oder besetzt werden. Verletzt eine Partei ihre Verpflichtungen erheblich, verliert die entmilitarisierte Zone ihren Status und damit ihren besonderen Schutz.
Auch neutralisierte Zonen sind Gebiete innerhalb des Kriegsgebiets, die zwischen den Konfliktparteien vereinbart werden und in denen keine Kriegshandlungen stattfinden dürfen. Innerhalb dieser Zonen dürfen keine Arbeiten militärischer Art ausgeführt werden. Sie dienen der schützenden Aufnahme verwundeter und kranker Kombattanten und Nichtkombattanten oder an den Feindseligkeiten nicht teilnehmenden Zivilpersonen.
Auch die Militärgeistlichen sind keine Kombattanten; denn sie sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht Angehörige der Streitkräfte, sondern Angehörige der Kirchen, die sie den Streitkräftig zur geistlichen Betreuung der Soldaten zuteilen. Sie sind aufgrund ihrer seelsorgerischen, also humanitären Aufgaben im internationalen bewaffneten Konflikt ebenfalls unter allen Umständen zu schonen und zu schützen. Im Gegensatz zum Sanitätsmaterial sind die für die Ausübung des geistlichen Amtes benötigten Gegenstände durch das HVR nicht ausdrücklich geschützt. Es entspricht jedoch dem Grundgedanken des HVR, das für die Seelsorge benötigte Material zu schonen und es seiner zweckgebundenen Verwendung nicht zu entziehen.
Auch das Seelsorgepersonal trägt im internationalen bewaffneten Konflikt eine am linken Arm befestigte, feuchtigkeitsbeständige Armbinde mit dem roten Kreuz. Während die Armbinden für das Sanitätspersonal auf der einen Seite den weißen Untergrund mit dem roten Kreuz, auf der anderen Seite den olivgrünen Untergrund mit dem roten Kreuz auf weißer Scheibe zeigen, sind die Armbinden für Militärgeistliche und das weitere Seelsorgepersonal zusätzlich mit einem aufgenähten violetten Mittelstreifen versehen. Wann die Pläne des Bundesministeriums der Verteidigung umgesetzt werden, in der Bundeswehr auch Geistliche für den jüdischen und den islamischen Glauben einzusetzen, und welches Schutzzeichen diese Geistlichen führen werden, ist derzeit noch nicht entschieden.
International anerkannt sind als Schutzzeichen mit derselben Funktion wie das Rote Kreuz auf weißem Grund auch der Rote Halbmond (wird vorwiegend von islamischen Staaten genutzt), der Rote Löwe mit Roter Sonne (vom Iran von 1924 – 1980 verwendet; Iran nutzt heute den Roten Halbmond, behält sich aber die Nutzung des Roten Löwen mit Roter Sonne weiter vor) und der 2006 neu eingeführte Rote Kristall.
Nicht weltweit anerkannt (insbesondere nicht von den arabischen Staaten) ist das Erkennungszeichen der israelischen Rotkreuzgesellschaft, Magen David Adom (Roter Davidstern), den diese seit Gründung des Staats Israel 1949 nutzt. Seit 2006 darf dieses Schutzzeichen innerhalb des Staates Israel geführt werden; bei Auslandseinsätzen kommt je nach Lage zusätzlich oder ausschließlich der Rote Kristall zum Einsatz.
Der Rote Kristall darf auch in Kombination mit anderen anerkannten Schutzzeichen geführt werden:
Im Falle der Gefangennahme gilt das Sanitäts- und Seelsorgepersonal nicht als kriegsgefangen, genießt aber mindestens die Vorteile aller Bestimmungen des III. GA zum Schutz der Kriegsgefangenen und deren rechtlichen Schutz sowie alle nötigen Erleichterungen, um den Kriegsgefangenen ärztliche Pflege und seelsorgerischen Beistand geben zu können. Sanitäts- und Seelsorgepersonal darf nur zurückgehalten werden, soweit der gesundheitliche Zustand, die Bedürfnisse nach geistlichem Beistand und die Zahl der Kriegsgefangenen dies erfordern. Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, die nicht unbedingt zurückzuhalten sind, werden an ihre eigene Konfliktpartei zurückgesandt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten. Das Seelsorgepersonal darf für die Kriegsgefangenen auch humanitäre Dienste leisten, die nicht zu den rein seelsorgerischen Aufgaben gehören, wie Annahme und Weiterleitung des letzten Willens eines Kriegsgefangenen.
Zu schonen und zu schützen sind im internationalen bewaffneten Konflikt auch das Material, die Einrichtungen, Transportmittel und das Personal der Zivilschutzorganisation, die das folgende Schutzzeichen führt.
Darüber hinaus ist auch das Kulturgut von allen Konfliktparteien zu respektieren. Kulturgüter sind bewegliche oder unbewegliche Güter, die für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse (z. B. Bau-, Kunst- oder Geschichtsdenkmäler religiöser und weltlicher Art, Kunstwerke und Kultstätten, archäologische Stätten und Sammlungen, Kunstwerke, Manuskripte oder Bücher). Alle feindseligen Handlungen gegen Kulturgut sind zu unterlassen. Kulturgüter dürfen weder angegriffen noch sonst wie beschädigt werden. Alle Kulturgüter genießen diesen allgemeinen Schutz. Hierfür ist die Kennzeichnung mit dem folgenden Schutzzeichen vorgesehen.
Bestimmte Kulturgüter können unter Sonderschutz gestellt werden (eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten für bewegliches Kulturgutes vor bewaffneten Konflikten, Denkmalsorte und unbewegliches Kulturgut von sehr hoher Bedeutung. Kulturgut unter diesem Sonderschutz und seine unmittelbare Umgebung dürfen für militärische Zwecke nicht benutzt werden. Hierfür ist folgende Kennzeichnung vorgesehen:
Ferner kann Kulturgut unter verstärkten Schutz gestellt werden, wenn es Kulturgut von höchster Bedeutung für die Menschheit ist, es durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt wird, mit denen sein außergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Maß an Schutz gewährleistet wird, und es weder für militärische Zwecke noch für den Schutz militärischer Anlagen verwendet wird.
Schutzbestimmungen enthält das HVR darüber hinaus für Frauen und Kinder. Angriffe sind verboten auf Sicherheits- und neutralisierte Zonen, auf Küstenrettungsboote und die dazu gehörenden ortsfesten Küsteneinrichtungen sowie Küstenrettungsfahrzeuge, auf die Umwelt, wenn erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden verursachen und dadurch Gesundheit oder Überleben der Bevölkerung gefährden sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten (Staudämme, Deiche, Kernkraftwerke).
Das Sonderschutzzeichen für Anlagen, die gefährliche Kräfte enthalten, besteht aus drei in einer waagerechten Linie angeordneten leuchtend orangefarbenen Kreisen.
Nicht alles jedoch, was sich als trickreich, raffiniert oder zur Täuschung geeignet erweist, ist speziell als Methode der Kriegführung bereits untersagt: Kriegslisten sind erlaubt, heimtückische oder perfide Kriegshandlungen jedoch verboten.
Zu den verbotenen Kampfmitteln gehören z. B. bestimmte konventionelle Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder militärische Ziele und grds. geschützte Zivilpersonen und zivile Objekte unterschiedslos treffen können. Verboten ist auch der Einsatz der nachfolgend aufgeführten Kampfmittel im internationalen bewaffneten Konflikt: Der Einsatz giftiger Gase, biologischer und Toxinwaffen, Waffen, deren Fragmente durch Röntgenstrahlen nicht im Körper entdeckt werden können, Sprengfallen, also Vorrichtungen zur Tötung oder Verletzung von Menschen, die unerwartet explodieren, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt, sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt (sog. „booby-traps“, z.B. Coladosen, Teddybär), Brandwaffen sowie Laserwaffen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu bestimmt sind, eine dauerhafte Erblindung herbeizuführen, chemische Waffen, Antipersonenminen sowie Streumunition
Nicht jede Täuschung des Gegners ist völkerrechtlich verboten! Es ist jedoch verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zu verwunden oder gefangen zu nehmen. Als Heimtücke (oder Perfidie, perfide Kriegshandlung) gelten Handlungen, durch die ein Gegner in der Absicht, sein Vertrauen zu missbrauchen, verleitet wird, darauf zu vertrauen, dass er nach den Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts Anspruch auf Schutz hat oder verpflichtet ist, Schutz zu gewähren. Beispiele für heimtückische Handlungen sind: Das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge zu verhandeln oder sich zu ergeben, das Vortäuschen von Kampfunfähigkeit infolge Verwundung oder Krankheit, das Vortäuschen eines zivilen oder Nichtkombattantenstatus sowie das Vortäuschen eines geschützten Status durch Benutzung von Abzeichen, Emblemen oder Uniformen der Vereinten Nationen oder neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten.
Auch unterschiedslose Angriffe sind bei der Kampfführung verboten. Unterschiedslos sind Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden, sowie Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden oder deren Wirkung nicht entsprechend den Vorschriften des HVR begrenzt werden und die daher in jedem dieser Fälle militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos treffen können.
Zivilpersonen verlieren durch die unmittelbare Beteiligung an kriegerischen Schädigungshandlungen den Schutzstatus von Zivilpersonen und dürfen als militärische Ziele bekämpft werden, solange und soweit sie sich gleichwohl an den Kampfhandlungen beteiligen (Art. 51 Abs. 3 ZP I). Ob ihnen im Fall der Gefangennahme durch den Gegner der Kriegsgefangenenstatus zusteht oder nicht, entscheidet nicht die Truppe, sondern ein „competent tribunal“ (Art. 5 Abs. 2 III. GA und Art. 45 Abs. 1 S. 2 ZP I).
Verboten ist ferner z.B. der Einsatz erbeuteter gegnerischer Panzer oder Luftfahrzeuge zu eigenen operativen Zwecken, ohne zuvor die Hoheitsabzeichen des Gegners entfernt zu haben; das Anbringen der eigenen Hoheitsabzeichen ist allerdings bei der Verwendung zu eigenen Zwecken nicht erforderlich, da ein Panzer oder Flugzeug ohne Hoheitsabzeichen keinen völkerrechtlichen Vertrauenstatbestand schafft, der den Gegner zu der Annahme verleiten könnte, Anspruch auf Schutz zu haben oder zur Gewährung von Schutz verpflichtet zu sein.
Kriegslisten sind anders als Heimtücke nicht völkerrechtlich verboten, sondern erlaubt. Kriegslisten sind Handlungen, die einen Gegner irreführen oder ihn zu unvorsichtigen Handlungen veranlassen sollen, die aber keine Regel des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts verletzen und nicht heimtückisch sind, weil sie den Gegner auch nicht verleiten sollen, auf den sich aus diesem Recht ergebenden Schutz zu vertrauen. Folgende Beispiele für erlaubte Kriegslisten werden im Völkerrecht ausdrücklich genannt: Tarnung, Scheinstellungen, Scheinoperationen und irreführende Informationen. Als erlaubte Kriegslisten gelten ferner die Benutzung der Funkschlüssel des Gegners, das Einschleusen falscher Befehle sowie psychologische Kampfführung.
Die Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1 dient den Soldatinnen und Soldaten sowie den zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in allen Führungsebenen der Bundeswehr als Handbuch für das in bewaffneten Konflikten anzuwendende Humanitäre Völkerrecht. Es beschreibt das Recht des bewaffneten Konflikts, wie es sich aus Sicht des Verteidigungsministeriums darstellt.
Für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist es eine selbstverständliche Pflicht, die Regeln des Humanitären Völkerrechts zu befolgen. Außerdem haben sich die Staaten verpflichtet, dem Humanitären Völkerrecht entsprechende Dienstvorschriften zu erlassen. Auf Lehrgängen, Übungen und in der allgemein-militärischen Ausbildung werden die Soldaten der Bundeswehr über ihre völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im Krieg unterrichtet.
Das Handbuch gibt einen Überblick zur historischen Entwicklung und zur Anwendung des Humanitären Völkerrechts. So werden zum Beispiel der Kombattantenstatus, legale sowie illegale Kampfmittel und -methoden vorgestellt oder der Schutz von Kriegsgefangenen und Kulturgütern behandelt. Dabei wird auf die einschlägigen völkerrechtlichen Dokumente verwiesen. In Verbindung mit dem Stichwortverzeichnis ist das Handbuch ein Nachschlagewerk – auch für die interessierte Öffentlichkeit.
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