Die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ist erforderlich, um Personen, die in oder für Behörden oder sonstige Stellen tätig sind, für die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen.
Amtsträger ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB), wer nach deutschem Recht
Soldatinnen und Soldaten sind keine Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie werden jedoch durch § 48 Wehrstrafgesetz für die Anwendung bestimmter Vorschriften des Strafgesetzbuches den Amtsträgern gleichgestellt. Ihr Wehrdienst steht dem Amt gleich.
Sonstige Stellen sind behördenähnliche Organisationen, die zwar selbst keine Behörden im organisatorischen Sinne sind, aber über die rechtliche Befugnis verfügen, bei der Ausführung von Gesetzen und Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken. Hierzu gehören auch privatrechtlich organisierte Einrichtungen, wenn sie bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen.
Nach der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung sind die Beschäftigten privater Unternehmen, die bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mitwirken, – soweit erforderlich – auf der Grundlage des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung liegen beispielsweise bei Personen vor, die im Rahmen von Unterstützungs- oder Beratungsleistungen zur Mitwirkung an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung herangezogen werden.
Im Einzelnen sind zu verpflichten:
Die Vornahme der Verpflichtung obliegt der Leitung der zuständigen Dienststellen im GB BMVgBundesministerium der Verteidigung. Die Verpflichtung von Beschäftigten bei einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung wird durch die Organisationseinheit, die die Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen (Beteiligungsführung) sicherstellt, vorgenommen.
Die Verpflichtung ist durch eine Amtsträgerin / einen Amtsträger durchzuführen.
Die Vornahme der Verpflichtung ist mit den Gesellschaften und Unternehmen vertraglich zu vereinbaren. Dabei ist in den jeweiligen Leistungsverträgen vorzusehen, dass sich die Auftragnehmer und mögliche Unterauftragnehmer bzw. ihre mit der vertraglichen Leistung befassten Beschäftigten auf Verlangen des Auftraggebers zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichten lassen müssen. Hierzu haben die Gesellschaften und Unternehmen der zuständigen Stelle des Auftraggebers den insoweit betroffenen Personenkreis namentlich zu benennen und Personalveränderungen in der Folge mitzuteilen. Dies gilt für etwaige Nachunternehmer entsprechend. Bewerber sind bereits im Rahmen der Ausschreibung auf die Notwendigkeit einer Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz hinzuweisen.
Im Falle der Weigerung, sich verpflichten zu lassen oder die vertragliche Vereinbarung anzunehmen, ist dem BMVgBundesministerium der Verteidigung, Referat RO III 1 mit seinem Bereich „Ermittlungen in Sonderfällen“ (ES), zu berichten.
Kontakt: |
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Bundesministerium der Verteidigung RO III 1 ES Postfach 13 28 53003 Bonn Telefon: +49 228 12-13916, -13977 Fax: +49 228 12-43960 E-Mail schreiben an: BMVgROIII1ES@BMVgBundesministerium der Verteidigung.Bund.de |
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