Anschlusstätigkeiten von ehemaligen Angehörigen der Bundeswehr sind rechtlich unterschiedlich geregelt. Während beispielsweise Tarifbeschäftigte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ohne Einschränkungen eine neue Beschäftigung aufnehmen können, müssen ehemalige Beamte und Soldaten der Bundeswehr einiges beachten. So ist für ehemalige Beamte vor allem § 105 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) maßgeblich, während ehemalige Soldaten die Regelungen des § 20a des Soldatengesetzes (SG) beachten müssen. Ergänzend müssen beide Statusgruppen zudem die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-1400/4 berücksichtigen.
Als Anschlusstätigkeiten gelten alle Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die sich an die aktive Dienstzeit des Soldaten oder Beamten anschließen. Für sämtliche Tätigkeiten dieser Art gilt: Sie sind nach § 20a SG und § 105 BBG anzeigepflichtig, sofern sie mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses in Zusammenhang stehen und durch sie dienstliche Interessen beeinflusst werden können.
Bei der Ausübung einer Anschlusstätigkeit kann es zu Interessenkollisionen kommen. Eine solche kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit der letzten fünf Jahre und der künftigen Tätigkeit besteht. Wann darüber hinaus eine Interessenkollision vorliegen kann, hat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVgBundesministerium der Verteidigung) für seinen Geschäftsbereich in der Zentralen Dienstvorschrift ZDv A-1400/4 Ziffer 202 geregelt.
Das Referat RO III 1 des BMVgBundesministerium der Verteidigung ist mit seinem Bereich „Ermittlungen in Sonderfällen“ (ES) zuständig für die Bearbeitung der Anzeigen sowie für sämtliche Entscheidungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Beendigung des Dienstverhältnisses gem. §§ 105 BBG und 20a SG.
Zunächst gilt es abzugrenzen, ob es sich bei der Nebentätigkeit um die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Aufnahme einer dienstlich verordneten oder selbstgewählten Nebenbeschäftigung handelt. Nicht zu berücksichtigen sind rechtlich irrelevante Freizeitaktivitäten wie etwa Eigenleistungen beim Hausbau oder verschiedene Formen der Nachbarschaftshilfe. Generell unterscheidet das Recht zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten. Zur zweiten Gruppe zählen etwa wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die Verwaltung der eigenen Vermögenswerte.
Die Abgrenzung der Nebentätigkeiten sowie die Bestimmungen über Umfang, Aufgabenzuschnitt oder auch die Vergütung eines Nebenamtes sind in §§ 97 f. BBG und §§ 2 bis 8 BNV geregelt. Interessenkollisionen können entstehen, wenn Angehörige der Bundeswehr im Rahmen einer Nebentätigkeit für ein Unternehmen tätig werden wollen, welches Geschäftsbeziehungen zur Bundeswehr unterhält. Gleiches gilt auch, sofern die Beschäftigung für einen Verband oder eine Organisation der Wirtschaft erfolgt oder für einen Interessenverband ausgeübt wird, welcher auf Angelegenheiten der Bundeswehr Einfluss nehmen will. Besteht eine Interessenkollision gemäß § 99 BBG bzw. § 20 Abs. 2 SG, ist die Nebentätigkeit zu untersagen. Die Prüfung wird durch RO III 1 ES durchgeführt. Die Bewertung ist bindend.
Für die Gruppe der Tarifbeschäftigten wird zwischen anzeigepflichtigen und anzeigefreien Nebentätigkeiten unterschieden. Generell gilt: Den anzeigepflichtigen Beschäftigungen sind alle Nebentätigkeiten zuzuordnen, die mit einem Entgelt verbunden sind. Nicht anzeigepflichtig sind hingegen regelmäßig Freizeitaktivitäten oder rein ehrenamtliche Tätigkeiten. Für die nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten gelten allerdings Einschränkungen, sobald diese Auswirkungen auf den Hauptberuf haben. So kann bereits ein Engagement in einem Verein oder eine Tätigkeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Einfluss auf Arbeitsleistung und –qualität haben. Dadurch kann auch eine solche Nebentätigkeit gegebenenfalls untersagt oder mit Auflagen versehen werden.
Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit kann es zu Interessenkollisionen kommen. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die nebenberufliche Tätigkeit für ein Unternehmen erfolgt, welches in Geschäftsbeziehungen zur Bundeswehr steht. Gleiches gilt auch, sofern die Beschäftigung für einen Verband oder eine Organisation der Wirtschaft erfolgt oder für einen Interessenverband ausgeübt wird, welcher auf Angelegenheiten der Bundeswehr Einfluss nehmen will. Besteht eine Interessenkollision ist die Nebentätigkeit zu untersagen. Die Prüfung wird durch RO III 1 ES durchgeführt. Die Bewertung ist bindend.
Während eines Reservistendienstes besteht zwischen dem oder der Reservedienstleistenden und der Bundesrepublik Deutschland ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, zu dem keine Interessenkollision entstehen darf. Eine solche Interessenkollision kann sich bei Personen ergeben, die bei
als Interessenvertreter tätig sind. Gleiches gilt für Selbstständige.
Eine Interessenkollision besteht gleichfalls, wenn der Reservistendienst im Zusammenhang mit einem Bundeswehrauftrag steht.
Ist eine Interessenkollision nicht auszuschließen, darf die betroffene Person nicht eingeplant werden. In Zweifelsfällen ist der Vorgang RO III 1 ES zur Prüfung vorzulegen.
Bei Einplanungen von Reservedienstleistenden im BMVgBundesministerium der Verteidigung , in allen dem BMVgBundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie dem Amt für Heeresentwicklung ist der Vorgang immer RO III 1 ES zur Prüfung vorzulegen.
Kontakt: |
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Bundesministerium der Verteidigung RO III 1 ES Postfach 13 28 53003 Bonn Telefon: +49 228 12-13913, -13916, -13899, -13992, -13996, -13997 Fax: +49 228 12-43960 E-Mail schreiben an: BMVgROIII1ES@BMVgBundesministerium der Verteidigung.Bund.de |
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