Bevor der Bundestag das letzte Wort hat, muss die Bundesregierung künftigen Gesetzen zustimmen. Doch dem sogenannten Kabinettsbeschluss geht viel Arbeit in den beteiligten Ministerien voraus.
Im Folgenden wird der Weg einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung bis zu ihrem Beschluss durch die Bundesregierung, dem Kabinettsbeschluss, skizziert.
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) werden Gesetzesvorlagen beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
Die Erarbeitung einer Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung erfolgt durch das zuständige Ressort und dort im Schwerpunkt im zuständigen Referat. Das gesamte Verfahren ist detailliert in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) geregelt.
Das Bundeskanzleramt ist stets zu benachrichtigen. Und zur Vorbereitung von Gesetzesvorlagen, die Belange der Länder oder der Kommunen berühren, soll vor Abfassung eines Entwurfs die Auffassung der Länder und der auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände eingeholt werden.
Nachdem eine entsprechende Gesetzesvorlage im Referat erstellt wurde, erfolgt zunächst eine Hausabstimmung mit den im eigenen Ministerium organisatorisch und fachlich betroffenen Stellen.
Nach Abschluss der Hausabstimmung wird die Leitung des Hauses über das Ergebnis unterrichtet und ihre Zustimmung zur Einleitung der Ressortabstimmung und der Verbändebeteiligung eingeholt.
Das federführende Bundesministerium hat sodann, bevor der Entwurf einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt wird, die von dem Gesetzesentwurf betroffenen Bundesministerien und den Nationalen Normenkontrollrat im Rahmen seiner Zuständigkeit frühzeitig bei den Vorarbeiten und der Ausarbeitung einzubeziehen. Das federführende Bundesministerium hat weiterhin den Gesetzesentwurf dem Bundesministerium der Justiz zur Rechtsprüfung zuzuleiten.
Aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien können sich noch weitere Beteiligungen ergeben, zum Beispiel von Beauftragten der Bundesregierung. Sofern deren Belange berührt sind, ist der Entwurf der Gesetzesvorlage auch Bundesländern, kommunalen Spitzenverbänden und den Vertretungen der Länder beim Bund möglichst frühzeitig zuzuleiten. Der Entwurf wird dann auch den Geschäftsstellen der Fraktionen des Deutschen Bundestages, dem Bundesrat und auf Wunsch Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zur Kenntnis gegeben. Ebenso erfolgt gegebenenfalls eine Unterrichtung anderer Stellen, zum Beispiel der Presse.
Nach Abschluss aller dieser Verfahrensschritte wird die Gesetzesvorlage durch die Leitung des federführenden Ressorts der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt.
Außer Gesetzen, denen der Bundestag zustimmen muss, gibt es auch Rechtsverordnungen, die das Parlament nicht passieren müssen. Zum Erlass einer Rechtsverordnung können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, so ist es in Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes festgelegt. Für die Entwürfe von Rechtsverordnungen gelten die Bestimmungen der GGO über die Vorbereitung und Fassung der Gesetzentwürfe entsprechend.
Eine Vorlage an die Bundesregierung erfolgt, wenn die Rechtsverordnung durch die Bundesregierung erlassen wird, diese von allgemein politischer Bedeutung ist oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Bundesministerien bestehen. Andernfalls erfolgt die Billigung durch den oder die zuständigen Bundesminister beziehungsweise Bundesministerinnen. Dies hängt von der jeweiligen Verordnungsermächtigung ab.
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