Erweiterter Schutz im Ausland, mehr Geld für Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDLFreiwilligen Wehrdienst Leistender), höhere soziale Sicherheit im Alter, neue Anreize für Reservisten und bessere Karriereperspektiven für Unteroffiziere: Das „Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr“ (BwEinsatzBerStG) bringt umfassende Verbesserungen für Bundeswehrangehörige. Am Mittwoch wurde es von der Bundesregierung beschlossen. Der Bundestag muss dem Gesetzesvorhaben noch zustimmen.
„Ich freue mich sehr, dass wir nach der Agenda Attraktivität mit diesem Gesetz einen weiteren Meilenstein erreichen. Unsere Soldaten stehen für Demokratie und Freiheit ein. Dafür verdienen sie Wertschätzung, die sich auch in handfesten finanziellen Vorteilen ausdrücken darf“, sagte Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen.
Das Regelwerk umfasst Änderungen an 30 Gesetzen und Verordnungen, um den Dienst für aktive und angehende Soldaten attraktiver zu machen. Das Verteidigungsministerium lässt sich das Maßnahmenbündel in den nächsten vier Jahren rund 380 Millionen Euro kosten. Die ersten Neuerungen werden voraussichtlich ab Mitte des Jahres in Kraft treten, einige Bestimmungen werden erst Anfang 2020 oder später umgesetzt werden können. Weitere Maßnahmen zur Modernisierung des Besoldungs- und Versorgungsrechts sowie des Umzugskosten- und Reiserechts werden bereits geplant.
Wird ein Soldat oder Beamter im Ausland verletzt oder verwundet, steht er unter dem Schirm umfassender sozialer Schutzmechanismen – solange es sich um einen vom Bundestag mandatierten Auslandseinsatz handelt. Für Bundeswehrangehörige in einsatzgleichen Verwendungen galt dies bislang nur, soweit im Einzelfall eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage festgestellt wurde.
Das Artikelgesetz sieht vor, dass einsatzgleiche Verwendungen mit einem Auslandsverwendungszuschlag der Stufe Drei oder höher im Hinblick auf die Versorgung genauso behandelt werden wie ein mandatierter Auslandseinsatz – wie zum Beispiel bei der NATONorth Atlantic Treaty Organization-Aufgabe „Enhanced Forward Presence“ im Baltikum. Von der Neuerung profitieren aktuell 600 Soldaten.
Kehrt ein Soldat verwundet oder traumatisiert aus dem Einsatz zurück, ist die Familie ein wichtiger Faktor für die Genesung. Diesem Umstand trägt das Artikelgesetz Rechnung: Wenn Familienmitglieder in die therapeutische Behandlung einbezogen werden möchten – zum Beispiel bei längeren Reha-Maßnahmen – erstattet die Bundeswehr künftig die anfallenden Unterkunfts- und Reisekosten sowie etwaige Betreuungskosten für die Kinder. Die Angehörigen von derzeit rund 1300 Soldaten in der Rehabilitation können profitieren.
Viele Soldaten auf Zeit verbringen einen erheblichen Teil ihres Arbeitslebens bei der Bundeswehr – der Schritt ins zivile Berufsleben ist gerade für ältere Soldaten eine besondere Herausforderung. Um den Altgedienten diesen Schritt so leicht wie möglich zu machen, setzt das Artikelgesetz auf eine Doppelstrategie.
Zum einen wird die Berufsförderung ausgebaut – mit mehr Bildungsoptionen, mehr Beratungsangeboten und höheren Zuschüssen für berufsfördernde Maßnahmen. So lag die Kostenobergrenze für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren aufwärts bislang bei 21.000 Euro – künftig wird diese Obergrenze ab einer Verpflichtungszeit von 15 Jahren alle 5 Jahre um 1000 Euro aufgestockt. Auch werden die Zuschüsse nicht mehr reduziert, wenn Angebote der Bundeswehrfachschulen genutzt werden. Rund 5000 Soldaten profitieren.
Zum anderen verbessert die Bundeswehr die rentenrechtliche Absicherung sowohl für Zeitsoldaten als auch für Reservedienst- und Freiwillig Wehrdienstleistende. So sichert die Bundeswehr künftig auch den Zeitraum des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach Ende der Dienstzeit ab. Wer diese für den maximalen Zeitraum von fünf Jahren bezieht, erwirbt in dieser Zeit Rentenansprüche von rund 160 Euro monatlich. Gleichzeitig wird auch für Reservedienstleistende und FWDLer die Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlungen an die Rentenversicherung um 20 Prozent erhöht. Von den rentenrechtlichen Verbesserungen profitieren mittelfristig mehr als 100.000 Soldaten.
Die derzeit rund 8.250 Freiwillig Wehrdienstleistenden können sich ab dem 1. Januar 2020 auf eine Anhebung ihres Wehrsolds einstellen. Der monatliche Wehrsold im untersten Dienstgrad (derzeit 840 Euro plus etwa 500 Euro Sachleistung) beträgt künftig 1.500 Euro. Er steigt gestaffelt nach Dienstgraden bis zum Hauptgefreiten auf 1.900 Euro, was etwa 80 Prozent des Grundgehaltes eines entsprechenden Soldaten auf Zeit (SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit) entspricht. Es lohnt sich also, sich zwölf Monate und länger zu verpflichten.
Der bisherige Anspruch auf Sachleistungen (Verpflegung, Unterkunft, Heilfürsorge, Dienstkleidung) bleibt unter den gleichen Voraussetzungen wie für SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten. Der bisher begrenzte Katalog der möglichen Zulagen für FWDLFreiwilligen Wehrdienst Leistender wird auf den gleichen Umfang wie für SaZSoldatinnen und Soldaten auf Zeit erweitert. Zudem wird der Wehrsold der FWDLer künftig im Gleichklang mit der Besoldung der Soldaten auf Zeit erhöht.
Das soldatische Dienstrecht wird um eine Sondervorschrift ergänzt. Sie ermöglicht es unter strengen Voraussetzungen, die Vorgaben der Soldatenarbeitszeitverordnung für genau bezeichnete Tätigkeiten vorübergehend auszusetzen. Solche Ausnahmen gibt es heute beispielsweise schon im Auslandseinsatz. Künftig sind Ausnahmen auch für wichtige Aufgaben im Inland möglich – zum Beispiel für Soldaten, die in sogenannten „Alarmrotten“ der Luftwaffe eingesetzt werden oder Bereitschaftsdienste im maritimen Such- und Rettungsdienst leisten. Die Regelung ist vorerst bis Ende 2026 befristet und wird dann überprüft.
Unteroffiziere ohne Portepee können künftig auch Berufssoldaten werden. Die Unteroffiziere gehören im Dienstalltag zu den Stützen der Bundeswehr – ihnen soll die Möglichkeit gegeben werden, die Vorteile des Status des Berufssoldaten zu genießen und der Bundeswehr für ihr ganzes Berufsleben erhalten zu bleiben.
Bislang konnten Reservedienstleistungen nur in Vollzeit erbracht werden – mit dem Artikelgesetz wird es nun möglich, auch in Teilzeit zu dienen. Damit wird es gerade qualifizierten Interessenten leichter gemacht, stundenweise die Uniform anzuziehen. Zudem können die Dienststellen flexibler auf Personalengpässe reagieren. Reservisten, die auch im zivilen Leben in Teilzeit arbeiten, können durch die neue Regelung genau in dem zeitlichen Umfang Reservedienstleistungen erbringen, den sie wünschen.
Inhalte teilen via